§ 37 Abs 3 StPO
Wird eines von zwei (mit jeweils rechtswirksamer Anklage zugleich anhängigen) konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die nach § 37 Abs 3 StPO gebotene Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, (allein) anhängig verbliebene Verfahren