§ 15 BTVG
Vor Erfüllung der Sicherungen des Erwerbers dürfen keine Zahlungen in die Verfügungsmacht des Bauträgers gelangen. Ein Treuhanderlag auf dem Konto des bestellten Treuhänders ist keine Zahlung an den Bauträger und daher zulässig. Grundsätzlich gilt der Treuhänder nicht als Dritter iSd § 15 BTVG.