§ 29 Abs 1a ApG
Unter der in § 29 Abs 1a ApG genannten „Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke“ ist bereits die im rechtskräftig abgeschlossenen Apothekenkonzessionsverfahren bzw Standorterweiterungsverfahren bewilligte (noch nicht faktisch in Betrieb stehende) Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke zu verstehen.