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Abtretung der Geschäftsanteile.

5. OGH – Zivilsachen21.03 GmbH-RechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6500Jus-Extra OGH-Z 2019, 9 Heft 391 v. 1.6.2019

§ 352 UGB, § 456 UGB

Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seiner Geschäftsanteile sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten. Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört.

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