§ 34 MuSchG, § 150 PatG
Der herauszugebende Verletzergewinn bezieht sich stets nur auf den Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht.
OGH, 29.01.2019, 4 Ob 213/18d
§ 34 MuSchG, § 150 PatG
Der herauszugebende Verletzergewinn bezieht sich stets nur auf den Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht.
OGH, 29.01.2019, 4 Ob 213/18d