§ 49c SPG
Das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung wird allgemein im Regelfall bei einer erwarteten Zuseherzahl von wenigstens 3.000 Personen anzunehmen sein.
Im Falle des (prognostizierten) Unterschreitens der erwähnten Zuseherzahl können aber – unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer „flexiblen Handhabung“ der in den §§ 49a bis 49c SPG vorgesehenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen – ausnahmsweise auch andere Faktoren für die Qualifizierung einer Sportveranstaltung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein.