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Sportgroßveranstaltung.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AngelegenheitenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6679Jus-Extra VwGH-A 2019, 21 Heft 390 v. 1.5.2019

§ 49c SPG

Das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung wird allgemein im Regelfall bei einer erwarteten Zuseherzahl von wenigstens 3.000 Personen anzunehmen sein.

Im Falle des (prognostizierten) Unterschreitens der erwähnten Zuseherzahl können aber – unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer „flexiblen Handhabung“ der in den §§ 49a bis 49c SPG vorgesehenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen – ausnahmsweise auch andere Faktoren für die Qualifizierung einer Sportveranstaltung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein.

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