§ 7 IO, § 110 IO, § 113 IO
War bereits vor Insolvenzeröffnung ein Schiedsverfahren über eine Insolvenzforderung anhängig, so ist dieses Verfahren jedenfalls dann als Prüfungsverfahren iSv § 113 IO fortzusetzen, wenn nur der Insolvenzverwalter, nicht aber auch andere Insolvenzgläubiger das Bestehen der Forderung bestritten haben.