§ 40 SeilbG 2003
Aus § 40 SeilbG 2003, der eine Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften oder daran dinglich Berechtigter lediglich für das seilbahnrechtliche Bauverfahren vorsieht, nicht abgeleitet werden, dass dem Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft Parteistellung in einem Konzessionsverlängerungsverfahren betreffend die in Rede stehende Seilbahn zukäme.