§ 10a Wr AWG, § 10b Wr AWG
Den Bauherren – als denjenigen, der für die Erstellung des Abfallkonzeptes sowie die Durchführung der Schadstofferkundung verantwortlich ist und der über die betreffenden Unterlagen verfügt – trifft auch die Verpflichtung zur Auflage der Unterlagen auf der Baustelle bzw zur Vorlage der Unterlagen an die Behörde.