§ 15 VwGVG
Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht, ist es auch nicht unzulässig, zur – der bf Partei freistehenden – Begründung des Vorlageantrags neue Argumente und Tatsachen anzuführen.
VwGH, 19.12.2018, Ra 2018/08/0210