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Erneuerungsantrag nur bei MRK-Verletzung.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5370Jus-Extra OGH-St 2019, 6 Heft 389 v. 1.4.2019

§ 363a StPO

Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.

OGH, 30.11.2018, 13 Os 49/16d
(RS0132365)

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