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„Deliktstypischer“ Schaden bei Scheinkonkurrenz.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5363Jus-Extra OGH-St 2019, 5 Heft 389 v. 1.4.2019

§ 167 StGB

Der auf eine im Wege der Scheinkonkurrenz verdrängte, nicht reuefähige strafbare Handlung zurückgehende Schaden gilt nur dann als „deliktstypisch“, wenn diese strafbare Handlung gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist wie die reuefähige, von der sie verdrängt wurde.

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