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Kein Verfall bei Rückgabe an Opfer.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5357Jus-Extra OGH-St 2019, 5 Heft 389 v. 1.4.2019

§ 20 Abs 1 StGB, § 20a Abs 2 StGB, § 142 StGB, § 143 StGB

Durch die Ausfolgung einer räuberisch erlangten (§§ 142 f StGB) und sodann sichergestellten Sache an das Opfer (§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO) wird dessen Rückforderungsanspruch in Betreff des durch die Tat erlangten Vermögenswerts (§ 20 Abs 1 StGB) befriedigt, die Wirkung des Verfalls demnach iSd § 20a Abs 2 Z 3 StGB erreicht.

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