Art 17 Abs 5 CMR, Art 23 Abs 3 CMR, Art 25 Abs 2 CMR
Bei Schadensteilung gemäß Art 17 Abs 5 CMR wird nicht die Haftungshöchstsumme geteilt, sondern geprüft, ob der Haftungsanteil des Frachtführers bei Verlust oder Beschädigung die Haftungshöchstgrenzen des Art 23 Abs 3 bzw Art 25 Abs 2 CMR überschreitet. Gegebenenfalls ist die zu leistende Entschädigung auf diese Haftungshöchstgrenze zu reduzieren.