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Schadensteilung CMR.

5. OGH – Zivilsachen29.02 CMRMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6481Jus-Extra OGH-Z 2019, 6 Heft 389 v. 1.4.2019

Art 17 Abs 5 CMR, Art 23 Abs 3 CMR, Art 25 Abs 2 CMR

Bei Schadensteilung gemäß Art 17 Abs 5 CMR wird nicht die Haftungshöchstsumme geteilt, sondern geprüft, ob der Haftungsanteil des Frachtführers bei Verlust oder Beschädigung die Haftungshöchstgrenzen des Art 23 Abs 3 bzw Art 25 Abs 2 CMR überschreitet. Gegebenenfalls ist die zu leistende Entschädigung auf diese Haftungshöchstgrenze zu reduzieren.

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