§ 26 Abs 1 AlVG
Die Ermittlung des Arbeitslosengeldes ist beim Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Beschäftigungszeiten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der Regelungen der VO 883/2004 vorzunehmen. Dieselben Grundsätze gelten – auf Grund der klaren Bezugnahme des § 26 Abs 1 AlVG auf das Arbeitslosengeld – auch für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes.