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„Vorschriftswidrigkeit“ in §§ 27 ff SMG bedarf idR keiner Begründung.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5365Jus-Extra OGH-St 2019, 6 Heft 389 v. 1.4.2019

§ 27 SMG, § 28 SMG, § 28a SMG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO

In Bezug auf das Tatbildmerkmal der „Vorschriftswidrigkeit“ bestehen im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der in §§ 5 ff SMG genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen.

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