§ 6 Abs 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs kommt es im Sinne der Ausführungen des EuGH [7.6.2018, C-554/16 , EP Agrarhandel GmbH] auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.