§ 5 Abs 3 Z 4 NÖ MindestsicherungsG
Vor dem Hintergrund des in § 5 Abs 1 NÖ GrundversorgungsG normierten umfangreichen Leistungskatalogs ist davon auszugehen, dass im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen die im Rahmen der Grundversorgung subsidiär Schutzberechtigten gewährte Hilfe im selben – nämlich im vollen – Umfang gewährt wird, wie sie Staatsbürgern durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zukommt.