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Beschränkung subsidiär Schutzberechtigter auf Grundversorgung.

3. VwGH – Administrativrecht68 SozialrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6640Jus-Extra VwGH-A 2019, 12 Heft 388 v. 1.3.2019

§ 5 Abs 3 Z 4 NÖ MindestsicherungsG

Vor dem Hintergrund des in § 5 Abs 1 NÖ GrundversorgungsG normierten umfangreichen Leistungskatalogs ist davon auszugehen, dass im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen die im Rahmen der Grundversorgung subsidiär Schutzberechtigten gewährte Hilfe im selben – nämlich im vollen – Umfang gewährt wird, wie sie Staatsbürgern durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zukommt.

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