Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG, § 219 Abs 1 ZPO
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend Akteneinsicht; da es sich bei dem vom Einschreiter als „Beschluss“ bezeichneten „Amtsvermerk über ein Gespräch“ um keine in erster Instanz ergangene gerichtliche Entscheidung handelt, ist der Antrag schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.