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Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens; Parteistellung.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6601Jus-Extra VwGH-A 2019, 2 Heft 387 v. 1.1.2019

§ 1a VVG

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Baurecht vermitteln dem Nachbarn den Anspruch, dass sie eingehalten werden, dass also Verpflichtungen zu ihrer Einhaltung iSd § 1a Abs 2 VVG bestehen. Nichtsdestotrotz ist die Erfüllung von baurechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse gelegen, sodass auch eine Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 1a Abs 1 VVG in Frage kommt.

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