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Auszahlung von zuvor vom Tätern auf das Konto eingezahlten Geldes aus einer Vortat kein Betrug bei Falschangaben über die Herkunft.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5333Jus-Extra OGH-St 2019, 1 Heft 387 v. 1.1.2019

§ 146 StGB, § 165 Abs 2 StGB

Hat der Täter Giralgeld, das aus einer Vortat herrührt, bereits an sich gebracht (§ 165 Abs 2 StGB), indem er es auf sein Konto überweisen ließ (vgl RIS-Justiz RS0129616), bewirkt die nachfolgende (bloße) Auszahlung dieses Geldes an den Täter durch die das Konto führende Bank keinen Vermögensschaden

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