§ 146 StGB, § 165 Abs 2 StGB
Hat der Täter Giralgeld, das aus einer Vortat herrührt, bereits an sich gebracht (§ 165 Abs 2 StGB), indem er es auf sein Konto überweisen ließ (vgl RIS-Justiz RS0129616), bewirkt die nachfolgende (bloße) Auszahlung dieses Geldes an den Täter durch die das Konto führende Bank keinen Vermögensschaden