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Angaben in Niederschriften vor Verwaltungsbehörden fallen unter § 252 Abs 2 StPO, nicht § 245 Abs 1 StPO.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5354Jus-Extra OGH-St 2019, 4 Heft 387 v. 1.1.2019

§ 245 Abs 1 StPO, § 252 Abs 2 StPO

Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten iSd § 245 Abs 1 StPO sind nur solche über dessen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei abgelegte Aussagen, nicht aber Niederschriften über seine Angaben vor einer Verwaltungsbehörde (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

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