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Rückstellungsbildung für aus Straftat resultierender Verbindlichkeit.

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2019/3425Jus-Extra VwGH-F 2019, 2 Heft 387 v. 1.1.2019

§ 9 EStG 1988

Die Bildung von Rückstellungen ua für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.

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