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Negative Feststellungsbescheide nach § 2 Abs 1 DMSG aF stehen Unterschutzstellung nicht entgegen.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6599Jus-Extra VwGH-A 2019, 1 Heft 387 v. 1.1.2019

§ 68 AVG, § 2 DMSG

Die Wirkungen eines Feststellungsbescheides können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides beziehen. Nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen

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