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Anerkennung zunächst traditionell geschlossener, erst später staatlich registrierter Ehe.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AngelegenheitenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6602Jus-Extra VwGH-A 2019, 2 Heft 387 v. 1.1.2019

§ 35 AsylG, § 6 IPRG

Der bloße Umstand der staatlichen Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen [hier: syrischen] Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung.

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