§ 35 AsylG, § 6 IPRG
Der bloße Umstand der staatlichen Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen [hier: syrischen] Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung.