§ 35 VwGVG
Aus dem Wortlaut des § 35 Abs 1 VwGVG kann nicht abgeleitet werden, dass die Kosten im Rahmen der Entscheidung über die Sache zugesprochen werden müssen. Ein Verweis auf die Regelungen zum Kostenersatz im Verwaltungsstrafverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.