§ 8 UVG
Die in § 8 UVG vorgesehene fünfjährige Höchstfrist soll eine Anpassung der Vorschusslaufzeit an die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen, sofern typischerweise erwartet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung wegfallen oder sich ändern. Insofern ist das Ermessen des Gerichts gebunden.