§ 30 Abs 4 EStG 1988
Für Grundstücke, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, kann eine pauschale Ermittlung von Veräußerungseinkünften erfolgen (§ 30 Abs 4
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§ 30 Abs 4 EStG 1988
Für Grundstücke, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, kann eine pauschale Ermittlung von Veräußerungseinkünften erfolgen (§ 30 Abs 4
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