§ 252 Abs 1 StPO, § 125 Z 1 StPO, § 281 Abs 1 Z 3 StPO, § 281 Abs 1 Z 4 StPO
Vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO ist nur das Gutachten eines Sachverständigen erfasst. Gutachtenerstattung ist das Ziehen und die Begründung rechtsrelevanter Schlüsse aus den im Rahmen der Befundaufnahme festgestellten beweiserheblichen Tatsachen (§ 125 Z 1 StPO).