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§ 207 Abs 1 zweiter Fall StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5296Jus-Extra OGH-St 2018, 15 Heft 386 v. 1.12.2018

§ 207 Abs 1 StGB

§ 207 Abs 1 zweiter Fall StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt.

Das „Lassen“ ist hier als rein passiv (iSv „zulassen“) und nicht als „veranlassen“ zu verstehen. Anderes gilt für „Verleiten“ (vgl etwa § 207 Abs 2 StGB).

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