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Erörterung der beim Opfer aufgetretenen psychischen Folgen und Ausschluss der Öffentlichkeit.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5306Jus-Extra OGH-St 2018, 17 Heft 386 v. 1.12.2018

§ 229 Abs 1 Z 2 StPO

Die Erörterung der beim Opfer aufgetretenen psychischen Folgen der Tat stellt einen Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung dar. Dies gilt auch für die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung des Tatopfers.

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