§ 129 Abs 1 Z 10 BVergG 2006
Nach § 129 Abs 1 Z 10 BVergG 2006 kann grundsätzlich auch ein Angebot einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft ausgeschieden werden, wenn diese nicht (als solche) zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurde.
§ 129 Abs 1 Z 10 BVergG 2006
Nach § 129 Abs 1 Z 10 BVergG 2006 kann grundsätzlich auch ein Angebot einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft ausgeschieden werden, wenn diese nicht (als solche) zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurde.