§ 13 Abs 5 VwGVG
Das VwG hat sich auch im Fall einer grob mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, sondern hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 5 bzw § 22 VwGVG eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.