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Zuständigkeit für nachträgliche Anonymisierung.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5303Jus-Extra OGH-St 2018, 16 Heft 386 v. 1.12.2018

§ 15 Abs 5 OGHG, Art 17 Abs 1 lit a DSGVO

Zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung des OGH ist der erkennende Senat zuständig.

OGH, 13.08.2018, 14 Os 103/02
(RS0132182)

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