vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zum Begriff der erheblichen Gewalt in § 84 Abs 3 StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5290Jus-Extra OGH-St 2018, 15 Heft 386 v. 1.12.2018

§ 84 Abs 3 StGB

Erhebliche Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt bereits dann vor, wenn beachtliche physische Kraft in einer Weise eingesetzt wird, die beträchtliche Verletzungen und/oder erhebliche Schmerzen verursachen soll. Demgemäß ist der Tatbestand nicht schon deshalb zu verneinen, wenn solche Folgen nicht eingetreten sind. Maßgeblich sind vielmehr die Handlungsmodalitäten selbst.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte