Art V Abs 6 BO für Wien
Die Bestimmung des Art V Abs 6 BO hat „Bauführungen“ mit dem Zweck der Errichtung von Wohnungen zum Gegenstand. Der auf „Bauführungen“ abstellende Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art oder des Umfanges der beabsichtigten baulichen Maßnahmen. Es ist daher nach Art V Abs 6 BO zulässig, das bestehende Dach abzutragen und in weiterer Folge den Dachbereich neu zu errichten.