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Keine Beschränkung von Fahrzeugbewegungen durch Auflage in Baubewilligung.

3. VwGH – Administrativrecht98 WohnbauHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6592Jus-Extra VwGH-A 2018, 48 Heft 386 v. 1.12.2018

§ 134a Abs 1 lit e BO für Wien

Für Baubewilligungen wie die gegenständliche [gemäß § 70 BO für einen Dachgeschoß- und Tiefgaragenausbau] sind Auflagen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Vorschreibung einer Auflage, wonach Einfahrten in die Tiefgarage und Ausfahrten aus der Tiefgarage mit einer Ausnahme nur zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erfolgen dürfen, ist inhaltlich rechtswidrig.

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