§ 134a Abs 1 lit e BO für Wien
Für Baubewilligungen wie die gegenständliche [gemäß § 70 BO für einen Dachgeschoß- und Tiefgaragenausbau] sind Auflagen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Vorschreibung einer Auflage, wonach Einfahrten in die Tiefgarage und Ausfahrten aus der Tiefgarage mit einer Ausnahme nur zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erfolgen dürfen, ist inhaltlich rechtswidrig.