§ 97 Abs 5 StVO
Das Überholen, um (hier: einem Motorradfahrer) den Weg abzusperren und zum Anhalten zu zwingen, ist als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Eine Maßnahme, die durch Blockieren der Fahrbahn ein Fahrzeug zum Anhalten bringen soll, ist grundsätzlich durch die Bestimmung des § 97 Abs 5 StVO gedeckt.