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Vertagung, um Beweisergebnisse in einem anderen Strafverfahren abzuwarten, ist nicht zulässig.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5311Jus-Extra OGH-St 2018, 17 Heft 386 v. 1.12.2018

§ 226 StPO, § 238 StPO, § 276 StPO, § 281 StPO

Eine Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck, Beweisergebnisse abzuwarten, die in einem anderen Strafverfahren erst gewonnen werden sollen, entspricht nicht dem Gesetz.

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