Art 6 MRK, § 363a StPO
Behauptete Verletzungen von Art 6 MRK durch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die einen zivilrechtlichen Anspruch nicht abschließend in der Sache erledigen, scheiden als Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach § 363a StPO aus.