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Die Befugnis zur Abmahnung liegt ausschließlich beim Vorsitzenden.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5313Jus-Extra OGH-St 2018, 18 Heft 386 v. 1.12.2018

§ 236a StPO

Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter im Sinn des § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Ein Antrag auf Entscheidung durch das Schöffengericht, eine solche Abmahnung zurückzunehmen, ist daher nicht zulässig.

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