§ 33 VfGG, § 35 VfGG, § 146 ZPO
Zurückweisung eines (neuerlichen) Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Da der VfGH bereits mit Beschluss vom 14.3.2018 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dieser Angelegenheit entschieden hat, ist der neuerliche – keine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände darlegende – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lit d VfGG zurückzuweisen.