§ 2 Abs 1 Z 10 GewO
Mit der Wortfolge in § 2 Abs 1 Z 10 GewO, „Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in die Pflicht genommen wurden“, sind Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung bzw im Bereich der öffentlichen Verwaltung erfasst, die auf Privatpersonen, juristische Personen des Privatrechts oder Anstalten übertragen werden.