§ 9 Abs 3 BFA-VG, § 9 Abs 4 BFA-VG, § 52 Abs 5 FPG
Ist der (1984 geborene) Fremde im Alter von zwei Jahren nach Österreich eingereist und seither – bis auf eine insgesamt nicht ins Gewicht fallende Unterbrechung im Jahr 2005 – durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig, so kann nicht zweifelhaft sein, dass er iSd § 9 Abs 4 BFA-VG „von klein auf im Inland aufgewachsen“ und „hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ ist.