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Örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörde.

3. VwGH – Administrativrecht80 Land- und ForstwirtschaftHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6545Jus-Extra VwGH-A 2018, 38 Heft 385 v. 1.10.2018

§ 3 Z 2 AVG

Die Prüfung der Beschlussfassung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft bezieht sich auf eine „sonstige dauernde Tätigkeit“ der Agrargemeinschaft iSd § 3 Z 2 AVG. Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist somit der Ort, an dem „die Tätigkeit ausgeübt wird“; als dieser Ort ist im Fall einer Agrargemeinschaft deren Sitz anzunehmen.

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