§ 3 Z 2 AVG
Die Prüfung der Beschlussfassung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft bezieht sich auf eine „sonstige dauernde Tätigkeit“ der Agrargemeinschaft iSd § 3 Z 2 AVG. Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist somit der Ort, an dem „die Tätigkeit ausgeübt wird“; als dieser Ort ist im Fall einer Agrargemeinschaft deren Sitz anzunehmen.