§ 330a ASVG, § 707a ASVG
Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG erfasst auch vor dem 1.1.2018 verwirklichte Sachverhalte. Die geänderte Rechtslage ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
OGH, 30.04.2018, 1 Ob 62/18a