§ 13 Abs 2 VwGVG
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insb bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs 1 Z 1
§ 13 Abs 2 VwGVG
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insb bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs 1 Z 1