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Keine „Einstiegsstrafe“ - Strafbemessung allein nach § § 32 ff StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5278Jus-Extra OGH-St 2018, 14 Heft 384 v. 1.9.2018

§ 32 StGB

Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die § § 32 ff StGB. Vorgaben zu einer „Einstiegsstrafe“ als Bruchteil der Höchststrafe oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe sind daraus nicht abzuleiten.

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