§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994
Zur Einstufung der Nutzung von Sportanlagen hat der EuGH im Urteil vom 18.1.2001, C-150/99 , Stockholm Lindöpark, – einen Golfplatz betreffend – ausgeführt, dass Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen, möglichst als Gesamtheit zu würdigen sind.